Satzung des Passower
Dorfverein e.V.
Stand 25.05.2023
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Passower Dorfverein e.V.“. Er
ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Sitz des Vereins
ist in Passow.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege,
Heimatkunde und der Ortsverschönerung und die Förderung des
bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
Hierzu zählt insbesondere die nachhaltige Förderung der
Dorfgemeinschaft und der Kultur im örtlichen Raum.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. Veranstaltungen unterschiedlichster Art, die der Pflege der
Dorfgemeinschaft und der Zusammenarbeit der Vereine
dienen
b. Sicherung und Förderung der Wohn- und Lebensqualität
c. Maßnahmen zur Pflege und Bewahrung des typischen Ortsbildes
und seiner Umgebung
d. Pflege, Erhalt und Ausbau von Wegen, Plätzen, Einrichtungen,
gemeinschaftlichen Anlagen und Räumlichkeiten, in
Zusammenarbeit mit der Kommune und den Realverbänden
e. Förderung der Präsentation der Ortschaft in der
Öffentlichkeit durch Ausstellungen, Publikationen,
Ortsführungen etc.
f. Integration von zugezogenen Personen
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitarbeit im
Verein geschieht ehrenamtlich. Mitglieder des Vereins erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell
neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die Beiträge zur Förderung des Vereins zu
leisten bereit ist und sich zu den Zielen des Vereins bekennt.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der
Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche
Beitrittserklärung an den Verein und Aufnahme durch den
Vorstand erworben.
3. Die Mitgliedschaft endet durch
a. schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Ende des
laufenden Kalenderjahres mit Wahrung einer Frist von drei
Monaten
b. Tod
c. Ausschluss, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins
zuwiderhandelt oder ein sonstiger wichtiger Grund für den
Ausschluss vorliegt
4. Über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds
entscheidet der Vorstand.
Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft endet die Pflicht
zur Zahlung des Beitrags zum Ende des laufenden Jahres.
5. Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders
verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von
der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins
ernannt werden.
6. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung beschlossen. Die Erhebung von Umlagen
(als Geldumlagen), die das Doppelte des Jahresbeitrags pro
Mitglied nicht übersteigen dürfen, kann von der
Mitgliederversammlung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur
Deckung eines besonderen außerplanmäßigen Finanzbedarfs
außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit beschlossen
werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf,
mindestens aber einmal im ersten Halbjahr, einberufen. Auf
Verlangen von 1/10 der Mitglieder und unter schriftlicher
Angabe der Gründe können außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen werden.
2. Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den
Vorstand schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich
und/oder elektronisch bekannt gegebene Adresse unter Angaben
der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail
Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch
Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform
mitgeteilte E-Mail Adresse geladen werden, wenn das Mitglied
nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist
beträgt zwei Wochen, sie beginnt mit dem auf die Absendung der
Einladung folgenden Tag.
3. Jedes Mitglied kann beantragen, das weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein
solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden ein, ist
die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung
entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst
in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die
Mitgliederversammlung über die Zulassung.
4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a. Genehmigung des Protokolls der letzten
Mitgliederversammlung, des Jahresberichts und der
Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes
b. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie von
Kassenprüfern. Wiederwahl ist grundsätzlich möglich.
c. Aufstellung des Wirtschaftsplanes für das bevorstehende
Geschäftsjahr
d. die Höhe der Mitgliedsbeiträge
e. Berufung von Ehrenmitgliedern
f. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
g. die ihr sonst in dieser Satzung zugewiesenen
Angelegenheiten.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist
auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, bestimmt die
Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder
einem Wahlausschuss übertragen werden.
7. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die
Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn
mindestens ¼ der bei der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt und/oder dies von
einem Mitglied vor der Versammlung satzungsgemäß beantragt
wird.
8. Soweit in gegenwärtiger Satzung oder durch zwingende
gesetzliche Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen
gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von ¾ der
abgegebenen Stimmen ist erforderlich für
a. die Änderung der Satzung
b. die Auflösung des Vereins
c. die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der
Tagesordnung
9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist innerhalb von
drei Wochen eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom
Schriftführer/der Schriftführerin und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Sie ist auf Verlangen
eines Mitgliedes diesem nach Erstellung zur angegebenen Adresse
elektronisch zuzustellen oder ihr/ihm ist die Einsichtnahme zu
ermöglichen.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier bis sieben
Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu drei
Beisitzern.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch drei
Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten, darunter der
Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende und der
Kassenwart. Der Schriftführer und die Beisitzer gehören nicht
zu den zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des
Vereins berufenen Vorstandsmitgliedern.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei
Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem
Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstand während
der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied
bestimmen.
4. Wählbar sind nur natürliche Vereinsmitglieder oder die
Vertreter von Vereinen und Verbänden.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Für das Verfahren des Vorstands gelten im Übrigen die
Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
Elektronische Einladungen sind zulässig.Der Vorstand kann im
schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung
zustimmen.
7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, die nicht durch die gegenwärtige Satzung einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung
b. Einberufung der Mitgliederversammlung,
Protokollführung
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung
e. Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte
sowie eines Vorschlags zur Verwendung des
Jahresergebnisses
e. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern
8. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe
der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er
hat das Recht und die Pflicht, darüber zu wachen, dass der
Verein seine satzungsgemäßen Aufgaben erfüllt.
§ 8 Kassenprüfer
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für jeweils drei
Geschäftsjahre zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist
zulässig.
2. Mindestens zwei Kassenprüfer haben die Kassenführung sowie
das Vereinsvermögen zu prüfen und in der Jahreshauptversammlung
zu berichten.
§ 9 Kassenführung
Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte
und wird dem Vorstand laufend über die Kassenlage
berichten.
Der Vorstandsvorsitzende und der Kassenwart haben einzeln
unbeschränkte finanzielle Verfügungsrechte und Kontobefugnisse.
Im Abwesenheitsfall haben der 2. und 3. Vorstand gemeinsam
unbeschränkte Verfügungs- und Kontozeichnungsbefugnis.
§ 10 Datenschutz
1. Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der
personenbezogenen Daten Mitglieder. Aus dieser Verantwortung
heraus verarbeitet der Verein die personenbezogene Daten immer
unter Berücksichtigung geltender Datenschutzvorschriften.
2. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner
Mitglieder nur zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung
zulässigen Zwecke und Aufgaben. Bei den personenbezogenen Daten
handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
- Name, Vorname, Anschrift
- Telefonnummern, E-Mail-Adresse
- Geschlecht, Geburtsdatum
- Eintrittsdatum
- Beruf
- Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei
Minderjährigen
- Funktionen im Verein
3. Der Verein stellt seinen Mitgliedern die gesetzlich
vorgesehenen Informationen zur Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten gemäß DSGVO unter der Adresse bzw. der
E-Mail-Adresse des Vorsitzenden zur Verfügung.
4. Der Verein speichert die Daten der Mitglieder gemäß den
gültigen gesetzlichen Vorschriften und verpflichtet sich, diese
gemäß der gültigen Vorschriften der DSGVO nach Ende der
Mitgliedschaft zu löschen.
§ 11 Auflösung
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das gesamte
Vermögen zu gleichen Teilen an die im Folgenden aufgeführten
gemeinnützigen Vereine des Ortes Passow.
Schulförderverein Passow e.V., Schulstraße 27 , 16303 Schwedt/Oder OT Passow
Förderverein zur Erhaltung der Dorfkirche Passow e.V., Schwedter Chaussee 13, 16303 Schwedt/Oder OT Passow
Uckermärkischer Sportverein 57 Passow e.V., Schulstraße 18, 16303 Schwedt/Oder OT Passow
Feuerwehrverein Passow e.V. ,Zur Feldscheune 8 , 16303 Schwedt/Oder OT Passow
2. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von ¾ der
abgegebenen gültigen Stimmen eine anderweitige Verwendung des
Vermögens zu ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen
Zwecken beschließen. Ein solcher Beschluss darf erst nach
Genehmigung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden. Jede
Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an Mitglieder des
Vereins ist ausgeschlossen.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins bleiben die
Vorstandsmitglieder als Liquidatoren im Amt, sofern die
Mitgliederversammlung mit dem Auflösungsbeschluss keine andere
Regelung beschließt.
Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 25.05.2023 beschlossen.