Satzung des Passower
Dorfverein e.V.
Geändert am 19.09.2024
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Passower Dorfverein e.V.“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Sitz des Vereins ist in Passow.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung. Dieser Zweck wird verwirklicht durch…..
(- führen einer Ortschronik, Aufstellen von Bänken in der Gemeinde, Renovierung des Park, Bauen und Aufstellen eines Insektenhotel im Park, u.a.)
Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
(- Spielenachmittage im Alten- und Seniorenheim, gemeinsames Plätzchen Backen Kinder, Jugend und Senioren, Aufbau eines Jugendklubs unter Einbeziehung der Jugendlichen, Zeichenwettbewerb Kinder und Jugendliche – beste Bilder werden im Dorf präsentiert, u.a.)
Die Förderung von Kunst und Kultur
(- vorhandene Bibliothek ausbauen, Aufstellen eines Bücherschrankes im Altenheim, Zur Kultur zählt auch, alles was vom Menschen geschaffen oder gestaltet wurde, auch das zusammenleben der Menschen. Kulturgüter können auch Feste und Bräuche sein)
Die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
(- Führen der Ortschronik, Pflege alter Grabstellen, Entdecken von archäologische Schätze unseres Dorfes, Konzept erstellen eines Archäo-Pfades, Aufstellen von Info-Tafeln entlang des Oder-Neiße Radweges, z.B. am Burgwall, u.a.)
Die Förderung der Kriminalprävention
(- Vorträge durch die Präventionsabteilung der Polizei, z.B. Wie sichere ich mein Wohneigentum. Wie kann ich mich vor Diebstählen schützen. Handtaschendiebstahl oder Diebstahl aus Handtaschen, Fahrrad-Codierung)
Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke
(- bürgerl. Engagement ist eine Form von freiwillig, nicht auf materiellen Gewinn ausgerichtete erbrachte Tätigkeit, die im öffentlichen Raum stattfindet, wovon die Gemeinheit profitiert)
Die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr
(- Anbieten von Erste-Hilfe-Kursen, Vorträge von Ärzten, z.B. Erste Hilfe an Säuglingen und Kleinkindern, Vortrag zur Organspende und zur Patientenverfügung)
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitarbeit im Verein geschieht ehrenamtlich. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Beiträge zur Förderung des Vereins zu leisten bereit ist und sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den Verein und Aufnahme durch den Vorstand erworben.
3. Die Mitgliedschaft endet durch
a. schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Kalenderjahres mit Wahrung einer Frist von drei Monaten
b. Tod
c. Ausschluss, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder ein sonstiger wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt
4. Über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft endet die Pflicht zur Zahlung des Beitrags zum Ende des laufenden Jahres.
5. Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.
6. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Erhebung von Umlagen (als Geldumlagen), die das Doppelte des Jahresbeitrags pro Mitglied nicht übersteigen dürfen, kann von der Mitgliederversammlung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Deckung eines besonderen außerplanmäßigen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit beschlossen werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im ersten Halbjahr, einberufen. Auf Verlangen von 1/10 der Mitglieder und unter schriftlicher Angabe der Gründe können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
2. Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich und/oder elektronisch bekannt gegebene Adresse unter Angaben der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, sie beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
3. Jedes Mitglied kann beantragen, das weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a, Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, des Jahresberichts und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes
b. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie von Kassenprüfern. Wiederwahl ist grundsätzlich möglich.
c. Aufstellung des Wirtschaftsplanes für das bevorstehende Geschäftsjahr
d. die Höhe der Mitgliedsbeiträge
e. Berufung von Ehrenmitgliedern
f. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
g. die ihr sonst in dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden.
7. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ¼ der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt und/oder dies von einem Mitglied vor der Versammlung satzungsgemäß beantragt wird.
8. Soweit in gegenwärtiger Satzung oder durch zwingende gesetzliche Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen ist erforderlich für
a. die Änderung der Satzung
b. die Auflösung des Vereins
c. die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung
9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Wochen eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Schriftführer/der Schriftführerin und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Sie ist auf Verlangen eines Mitgliedes diesem nach Erstellung zur angegebenen Adresse elektronisch zuzustellen oder ihr/ihm ist die Einsichtnahme zu ermöglichen.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier bis sieben Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch drei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten, darunter der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Der Schriftführer und die Beisitzer gehören nicht zu den zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berufenen Vorstandsmitgliedern.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstand während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestimmen.
4. Wählbar sind nur natürliche Vereinsmitglieder oder die Vertreter von Vereinen und Verbänden.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Für das Verfahren des Vorstands gelten im Übrigen die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend. Elektronische Einladungen sind zulässig. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b. Einberufung der Mitgliederversammlung, Protokollführung
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung
e. Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte sowie eines Vorschlags zur Verwendung des Jahresergebnisses Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
8. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat das Recht und die Pflicht, darüber zu wachen, dass der Verein seine satzungsgemäßen Aufgaben erfüllt.
§ 8 Kassenprüfer
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für jeweils drei Geschäftsjahre zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig.
2. Mindestens zwei Kassenprüfer haben die Kassenführung sowie das Vereinsvermögen zu prüfen und in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 9 Kassenführung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für jeweils drei Geschäftsjahre zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig.
2. Mindestens zwei Kassenprüfer haben die Kassenführung sowie das Vereinsvermögen zu prüfen und in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 10 Datenschutz
1. Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogene Daten immer unter Berücksichtigung geltender Datenschutzvorschriften.
2. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder nur zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Bei den personenbezogenen Daten handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
- Name, Vorname, Anschrift
- Telefonnummern, E-Mail-Adresse
- Geschlecht, Geburtsdatum
- Eintrittsdatum
- Beruf
- Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen
- Funktionen im Verein
3. Der Verein stellt seinen Mitgliedern die gesetzlich vorgesehenen Informationen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß DSGVO unter der Adresse bzw. der E-Mail-Adresse des Vorsitzenden zur Verfügung.
4. Der Verein speichert die Daten der Mitglieder gemäß den gültigen gesetzlichen Vorschriften und verpflichtet sich, diese gemäß der gültigen Vorschriften der DSGVO nach Ende der Mitgliedschaft zu löschen.
§ 11 Auflösung
1. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen an die im Folgenden aufgeführten gemeinnützigen Vereine des Ortes Passow.
Schulförderverein Passow e.V., Schulstraße 27 , 16303 Schwedt/Oder OT Passow
Förderverein zur Erhaltung der Dorfkirche Passow e.V., Schwedter Chaussee 13, 16303 Schwedt/Oder OT Passow
Uckermärkischer Sportverein 57 Passow e.V., Schulstraße 18, 16303 Schwedt/Oder OT Passow
Feuerwehrverein Passow e.V. ,Zur Feldscheune 8 , 16303 Schwedt/Oder OT Passow
Die zugeführten Vermögenswerte durch die Auflösung des Dorfvereins sind ausschließlich für gemeinnützliche, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
2. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen eine anderweitige Verwendung des Vermögens zu ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken beschließen. Ein solcher Beschluss darf erst nach Genehmigung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden. Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins bleiben die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren im Amt, sofern die Mitgliederversammlung mit dem Auflösungsbeschluss keine andere Regelung beschließt.
Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 25.05.2023 beschlossen.